§ 1 WPMVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 1

(1) Die Meldungen gemäß § 10 WAG sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern.

(2) Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts unter Beachtung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut.

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