§ 1.
(1) Während der Alpinen Skiweltmeisterschaften 1991 in Saalbach dürfen Arbeitnehmer während der Wochenendruhe am 26. Jänner 1991, 27. Jänner 1991, 2. Februar 1991, und 3. Februar 1991
- 1. bei Rennveranstaltungen in Saalbach in einer Bankfiliale,
- 2. bei Rennveranstaltungen in Hinterglemm in einer Bankfiliale und einem mobilen Bankschalter
- am jeweiligen Veranstaltungsort beschäftigt werden.
(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur zulässig
- 1. am 26. Jänner 1991 und am 2. Februar 1991 bis 17.00 Uhr,
- 2. am 27. Jänner 1991 und am 3. Februar 1991 von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
(3) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur zulässig mit
- 1. dem Abrechnen der Eintrittskarten,
- 2. der Einzahlung der Eintrittsgebühren auf Bankkonten,
- 3. dem Wechseln von Valuten und Devisen und
- 4. der Ausgabe von Gedenkmedaillen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008757
Dokumentnummer
NOR12105141
alte Dokumentnummer
N6199112373H
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