§ 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

§ 1

Die Amtsbereiche der Zollämter werden organisatorischen Zweckmäßigkeiten und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung folgend zusammengefasst.

Die Regionalisierung orientiert sich an geografischen Gegebenheiten, organisatorischen Mindestgrößen und an den Gegebenheiten des Reise- und Warenverkehrs.

Die Wirtschaftsraumkonzeption trägt einerseits einer weitgehenden Ausrichtung an den Bedürfnissen des Verkehrs, der Wirtschaft und der Zollbeteiligten Rechnung, andererseits ermöglicht die Bildung größerer Einheiten eine zweckmäßige, einfache und Kosten sparende Vollziehung mit hoher dezentraler Autonomie.

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