Anwendungsbereich
§ 1
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung betreffen die näheren Voraussetzungen und Bedingungen in Bezug auf Art. 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, zur vorübergehenden Lagerung des durch die Stürme „Paula“ (26. bis 28. Jänner 2008) und „Emma“ (1. und 2. März 2008) angefallenen Windwurf- und Windbruchholzes (im Folgenden: Schadholzes) auf beihilfefähigen Flächen. Für die Bringung vorübergehend genutzte beihilfefähige Flächen gelten als für die Lagerung des betreffenden Schadholzes notwendige Fläche.
(2) Die gegenständliche Regelung ermöglicht dem Betriebsinhaber eine aus phytosanitären Gründen unabdingbare Lagerung von Schadholz auf beihilfefähigen Flächen.
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