§ 1.
Personen, denen die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 251, erteilt wurde, dürfen die Berufsbezeichnung „Arzt für Naturheilkunde“ nicht führen. Sie dürfen jedoch, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, ihre Tätigkeit innerhalb des vom Landeshauptmann nach Maßgabe ihrer bisherigen Betätigung gezogenen Rahmens noch bis 31. Dezember 1948 weiter ausüben. Der Landeshauptmann kann verfügen, daß ihre Tätigkeit ärztlich oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) ständig überwacht wird.
Schlagworte
dRGBl. I S. 251/1939
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010255
Dokumentnummer
NOR12129777
alte Dokumentnummer
N8194812235I
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