§ 1 Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1948

§ 1.

Personen, denen die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 251, erteilt wurde, dürfen die Berufsbezeichnung „Arzt für Naturheilkunde“ nicht führen. Sie dürfen jedoch, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, ihre Tätigkeit innerhalb des vom Landeshauptmann nach Maßgabe ihrer bisherigen Betätigung gezogenen Rahmens noch bis 31. Dezember 1948 weiter ausüben. Der Landeshauptmann kann verfügen, daß ihre Tätigkeit ärztlich oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) ständig überwacht wird.

Schlagworte

dRGBl. I S. 251/1939

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010255

Dokumentnummer

NOR12129777

alte Dokumentnummer

N8194812235I

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