§ 1 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

1. Abschnitt

HILFELEISTUNGEN Auslobung der Hilfeleistungen

§ 1.

(1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.

Schlagworte

Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10008791

Dokumentnummer

NOR12106144

alte Dokumentnummer

N6199212898L

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