1. Abschnitt
HILFELEISTUNGEN Auslobung der Hilfeleistungen
§ 1.
(1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.
Schlagworte
Dienstunfall
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10008791
Dokumentnummer
NOR12106144
alte Dokumentnummer
N6199212898L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)