I. Allgemeines Wehrsystem
§ 1.
(1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.
(3) Dem Präsenzstand gehören alle Personen an, die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes). Wehrdienst leisten
- 1. Personen, die zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden,
- 2. Berufsoffiziere des Dienststandes,
- 3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
- 4. Militärpiloten auf Zeit (§ 12).
- Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 1)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062726
alte Dokumentnummer
N4199012320J
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