§ 1.
(1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die auf Geld lauten, bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, wenn es sich um
- 1. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen einschließlich Teilschuldverschreibungen oder
- 2. auf Order lautende kaufmännische Verpflichtungsscheine (§ 363 HGB) über Teile einer Gesamtemission handelt.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn
- 1. die Schuldverschreibungen durch Sammelurkunden (Zwischensammelurkunden) vertreten werden oder
- 2. die Forderungen aus einer Emission nur verbucht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Inländer im Ausland anzuwenden.
(4) Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind auch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam.
Schlagworte
Inhaberpapier, Obligation
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10002442
Dokumentnummer
NOR12031375
alte Dokumentnummer
N2197910583S
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