§ 1 Wertpapier-Emissionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 1.

(1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die auf Geld lauten, bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, wenn es sich um

  1. 1. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen einschließlich Teilschuldverschreibungen oder
  2. 2. auf Order lautende kaufmännische Verpflichtungsscheine (§ 363 HGB) über Teile einer Gesamtemission handelt.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn

  1. 1. die Schuldverschreibungen durch Sammelurkunden (Zwischensammelurkunden) vertreten werden oder
  2. 2. die Forderungen aus einer Emission nur verbucht werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Inländer im Ausland anzuwenden.

(4) Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind auch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam.

Schlagworte

Inhaberpapier, Obligation

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10002442

Dokumentnummer

NOR12031375

alte Dokumentnummer

N2197910583S

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