Wesen der Werksgenossenschaft.
§ 1.
(1) Die Tätigkeit der Werksgenossenschaft ist auf die im Werksgenossenschaftsgesetz bestimmte Aufgabe beschränkt.
(2) Die Werksgenossenschaft gilt nicht als Kaufmann.
(3) Auf sie sind die Bestimmungen über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025084
alte Dokumentnummer
N2194812683R
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