§ 1.
(1) Ein Teil des Gesellschaftskapitales (Kapitalanteil) der staatseigenen Unternehmungen, deren Betrieb arbeitsintensiv ist und keinen Monopolcharakter hat, ist einer Werksgenossenschaft der Belegschaft zu widmen.
(2) Das gleiche gilt für Unternehmungen, an denen die Republik Österreich beteiligt ist.
(3) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung setzt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationaltrates nach Anhörung der zuständigen Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen sowie der zuständigen Arbeiterkammern durch Verordnung die Unternehmungen fest, bei denen eine Werksgenossenschaft zu bilden ist, und bestimmt die Höhe des Kapitalanteiles sowie den Kaufpreis. Der Kapitalanteil darf die Hälfte des Gesellschaftskapitals (der Beteiligung) nicht erreichen.
1. Statt: BM für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nunmehr:
BM für wirtschaftliche Angelegenheiten.
2. Eine Verordnung nach Abs. 3 ist bisher nicht erlassen worden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001886
Dokumentnummer
NOR12025015
alte Dokumentnummer
N2194610625T
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