§ 1 Weinsteuergesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1992

Steuerbare Vorgänge

§ 1.

(1) Der Weinsteuer unterliegen folgende Vorgänge:

  1. 1. Die erste Lieferung (§ 3 UStG 1972) von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, soweit die Einfuhr des gelieferten Weines nach Z 4 steuerpflichtig war;
  2. 2. die Lieferung von Wein durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens in anderen als in Z 1 bezeichneten Behältnissen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung;
  3. 3. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Wein aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Weines an den Unternehmer nach Z 1, 2 oder 4 steuerpflichtig war;
  4. 4. die Einfuhr von Wein in das Zollgebiet (§ 1 ZollG)
  1. a) in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter;
  2. b) in anderen Behältnissen, ausgenommen die Einfuhr zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung.

(2) Eine Einfuhr liegt vor, wenn Wein aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.

(3) Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004745

Dokumentnummer

NOR12051662

alte Dokumentnummer

N3199221623J

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