Tatbestände
§ 1
Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet:
Verstöße gegen die Herstellung, Einfuhr und Abgabe
Wein aus Rebanlagen ohne Auspflanzrecht
- 1. Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1.
Einschränkungen bei der Auspressung
- 2. Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen Behandlungsvorschriften
- 3. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des
- a) Art. 42 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder
- b) Art. 2 Abs. 1, Art. 5 in Zusammenhang mit Anhang IV, Art. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 oder 39 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren oder Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000,
S 1.
Rechtswidriger Alkoholzusatz
- 4. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 42 Abs. 3
durch rechtswidrigen Zusatz von Alkohol in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Erzeugnisse aus nicht klassifizierten Rebsorten
- 5. Die Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft entgegen
Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus anderen als den dort genannten Trauben oder den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind, entgegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
Abgabe von unzulässigen Erzeugnissen
- 6. Das Anbieten oder die Abgabe von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Unzulässiges Einleiten einer alkoholischen Gärung
- 7. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung im Gebiet der Gemeinschaft entgegen Art. 44 Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 13 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten Erzeugnissen.
Weitere Einschränkungen und Verbote der Herstellung und Abgabe
- 8. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 44 Abs. 2, 4 oder 5 erster Satz
oder Abs. 7 bis 12 oder Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Abgabe von unzulässig behandelten Erzeugnissen
- 9. Das Anbieten oder die Abgabe eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141 in der geltenden Fassung (Weingesetz 1999), zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
Verstoß gegen Einfuhrerfordernisse
- 10. Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Art. 67 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Überschreitung des Gesamtschwefeldioxydgehaltes
- 11. Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch, dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die in
- a) Anhang V Abschn. A Z 1 oder 2 lit. a, b erster Anstrich, c oder d oder
- b) Abschn. H Z 11 lit. d oder
- c) Abschn. J Z 7 oder
- d) Anhang VI Abschn. K Z 7 erster Satz, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter Anstrich
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Werte übersteigt.
Überschreitung des Gehaltes an flüchtiger Säure
- 12. Die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses
aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die in Anhang V Abschn. B Z 2 erster Anstrich in Verbindung mit Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in Art. 20 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Werte übersteigt oder die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Anhang V Abschn. B Z 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen allgemeine Herstellungsvorschriften für Schaumwein
- 13. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Herstellung
oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.
- a) des Anhangs V Abschn. H Z 2, 5 zweiter Satz, Z 6 oder 10, jeweils auch in Verbindung mit Abschn. I Z 5 erster Anstrich oder
- b) des Anhangs V Abschn. H Z 11 lit. a oder b oder Abschn. I Z 1, 2 oder 3 oder
- c) des Anhangs VI Abschn. K Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Zu geringer vorhandener Alkoholgehalt bei Schaumwein
- 14. Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein,
aromatischem Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., der entgegen
- a) Anhang V Abschn. H Z 11 lit. c, Abschn. I Z 3 lit. d oder
- b) Anhang VI Abschn. K Z 4, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter Anstrich oder
- c) Anhang VI Abschn. K Z 10 lit. d
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Likörwein
- 15. Die Herstellung von Likörwein oder Likörwein b. A. entgegen
Anhang V Abschn. J Z 1, 2, 3, 4 lit. a, 6, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätswein b. A.
- 16. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Anhangs VI
Abschn. B Z 4 oder Abschn. D Z 1 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen von Qualitätswein b. A.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätslikörwein b. A.
- 17. Die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. entgegen
Anhang VI Abschn. L der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für aromatisierte weinhaltige Getränke
- 18. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift
- a) des Art. 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder des Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14. Juni 1991 oder
- b) des Art. 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 122/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.
Verstoß gegen Verschnittvorschriften
- 19. Das Verschneiden eines Erzeugnisses entgegen Art. 42 Abs. 6
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Art. 35 in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
Lagerung von rechtswidrigen Erzeugnissen
- 20. Die Aufbewahrung eines Erzeugnisses gemäß Weingesetz 1999
entgegen Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
Verstöße gegen Vorschriften über die Bezeichnung und Aufmachung
Rechtswidrige Bezeichnung von Erzeugnissen gemäß GMO - Wein
- 21. Die Bezeichnung oder Aufmachung von Erzeugnissen entgegen
einer Vorschrift der Art. 47 bis 53 oder der Anhänge VII oder VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder entgegen einer Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 24, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, weiter gilt.
Rechtswidrige Bezeichnung von aromatisierten weinhaltigen Getränken
- 22. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1
oder 3, des Art. 7 Abs. 1 oder 2, des Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2, Abs. 4a erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.
Verstöße gegen Vorschriften über Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung
Rechtswidrige Anreicherung
- 23. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes entgegen Anhang V
Abschn. C Z 2, 3 oder 4 oder entgegen Anhang V Abschn. D in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. F in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Säuerung oder rechtswidrige Entsäuerung
- 24. Die Säuerung oder Entsäuerung entgegen Anhang V Abschn. E Z 1
oder 4 in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. G Z 1 in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Rechtswidrige Süßung
- 25. Die Süßung entgegen Anhang V Abschn. F Z 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Art. 30 oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
Verstoß gegen allgemeine Vorschriften
- 26. Die Behandlung entgegen Anhang V Abschn. G Z 1 bis 7 oder Anhang VI Abschn. H Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen Vorschriften für Schaumwein
- 27. Die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins entgegen Anhang V Abschn. H Z 3, 7 oder 8 zweiter oder dritter Satz, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 erster Anstrich, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Verstoß gegen Vorschriften über Anzeigen und Meldungen
- 28. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer auf Art. 18 in Zusammenhang mit Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig getätigt wird.
Verstoß gegen Buchführungsvorschriften
- 29. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, indem über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
- 30. Das Zuwiderhandeln gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
- 31. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren des Art. 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 17.
Verstoß gegen Aufzeichnungsvorschriften bezüglich aromatisierter Weine
- 32. Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.
Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere
- 33. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.
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