§ 1 WeinBVO

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2011

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1.

(1) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:

  1. 1. „Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 60 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009): für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat;
  2. 2. Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“: für Qualitätswein, soweit das Etikett Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden (in Verbindung mit „Schilcher“ ist Z 10 anzuwenden);
  3. 3. Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
  4. 4. Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;
  5. 5. die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;
  6. 6. bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
  1. a. es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
  2. b. der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;
  3. c. der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
  4. d. bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
  5. e. bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
  6. f. bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;
  7. g. „Große Reserve“ und „Grande Reserve“: zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;
  1. 7. Begriffe wie „Erste Lage“ oder „Große Lage“: Bezeichnungen für Qualitätswein aus einer Riede, die den von den regionalen Weinkomitees festgesetzten Bedingungen entsprechen;
  2. 8. „Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;
  3. 9. „Wiener Gemischter Satz“:
  1. a. „Wiener Gemischter Satz“ (jeder Gemischte Satz mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien) hat ein Weißwein aus einem Jahrgang zu sein und aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist und diese gemeinsam gelesen und verarbeitet werden;
  2. b. die Trauben zum „Wiener Gemischten Satz“ haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100% innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden;
  3. c. der größte Sortenanteil eines „Wiener Gemischten Satz“ hat nicht höher als 50% zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10% zu umfassen;
  4. d. kein stark schmeckbarer Holzeinsatz;
  5. e. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt;
  6. f. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2010 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden;
  1. 10. „Schilcher Klassik“; Bezeichnungen wie „Klassik“, „Classic“ oder „Classique“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Schilcher“ (Abs. 2 Z 7):
  1. a. es muss sich um einen Rosè-Wein ausschließlich aus der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ handeln;
  2. b. die Trauben müssen ausschließlich aus dem Weinbaugebiet „Weststeiermark“ stammen;
  3. c. der am Etikett angegebene vorhandene Alkoholgehalt hat von 10,5 bis 12,5 % vol. zu betragen;
  4. d. der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 3 g/l zu betragen;
  5. e. klassische Fruchtaromatik (z. B. Erdbeere, Johannisbeere, Himbeere, Holunderblüten);
  6. f. kein Holzeinsatz, kein biologischer Säureabbau.

(2) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:

  1. 1. „Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
  2. 2. „Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
  3. 3. Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
  4. 4. Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
  5. 5. „Gleichgepreßter aus …“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;
  6. 6. die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;
  7. 7. die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosè, oder Qualitätswein, rosè, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcher-perlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrs-bezeichnung;
  8. 8. die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.

(3) Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.

(4) Ein Verschnitt von Rot- und Weißwein kann keinen Qualitäts- oder Landwein ergeben; die Angabe der Farbe oder der Sorte ist unzulässig.

(5) Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Schlagworte

Rotwein, Qualitätswein

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40127837

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