§ 1
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Babyartikel, die dazu bestimmt sind,
- 1. den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern und
- 2. von Kindern unter 36 Monaten in den Mund genommen zu werden.
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