§ 1.
(1) Der Wasserwirtschaftskataster ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu führen.
(2) In ihm sind Angaben und Erkenntnisse über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der für die Wasserwirtschaft in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Grundwasserhaushalt, die Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen fachgemäß zu sammeln, in zusammenhängender Weise darzustellen und auf dem laufenden zu halten.
(3) Dabei ist auf die wesentlichen Wassernutzungen, den notwendigen Gewässerschutz und die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen Eingriffe in den Wasserhaushalt ebenso Bedacht zu nehmen wie auf die voraussichtliche Entwicklung der Wasserwirtschaft und des Raumes als ganzes.
(4) Der Wasserwirtschaftskataster ist nach Flußgebieten und nach Sachgebieten zu gliedern.
Schlagworte
Landwirtschaft, Entwässerung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010329
Dokumentnummer
NOR12131337
alte Dokumentnummer
N8196912141I
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