§ 1.
Das Wasserdargebot des Steyrflusses und seines Einzugsgebietes wird unbeschadet bestehender Rechte einer wasserwirtschaftlichen Mehrzwecknutzung mit dem Ziel gewidmet, nach einem einheitlichen Plan eine wirtschaftliche Wasserkraftnutzung samt Pumpspeicherung mit der Ermöglichung einer überörtlichen Wasserversorgung und einer wesentlichen Verbesserung des Hochwasserschutzes unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse der menschlichen Umwelt, der Abwasserbeseitigung und der Fischereiwirtschaft zu verbinden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010345
Dokumentnummer
NOR12131548
alte Dokumentnummer
N8197111992I
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