§ 1 Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1964

§ 1

§ 1. Das Wasserdarbieten der Traun von ihrem Ausfluß aus dem Traunsee bis Fluß-km 8,5 (oberhalb des Kleinmünchner Wehres) wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung des Grundwassers in der Welser Heide, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung einer möglichst geschlossenen, nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Krafwerkskette gewidmet.

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