§ 1.
(1) Bei der Handhabung der §§ 30 bis 33 WRG 1959 ist das Ziel zu verfolgen, an der Mur und an ihren Zubringern im Land Steiermark alle jene Maßnahmen zu treffen, durch die eine Verbesserung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) herbeigeführt wird.
(2) Vor allem sind in jenen Gewässerabschnitten der Mur, die nach dem vierstufigen Gewässergütesystem eine Güteklasse III, III bis IV oder IV haben, die notwendigen wasserreichtlichen Anordnungen zu treffen, damit bis 31. Dezember 1978 die Gewässergüte auf Güteklasse II bis III verbessert wird. Über den Stand der Gewässergüteverhältnisse und über das System der Güteklassifizierung gibt der Wasserwirtschaftskataster gemäß § 59 WRG 1959 und gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1968, BGBl. Nr. 34/1969, mit dem jeweiligen Gütebild der Gewässer in der Steiermark Aufschluß.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019
Gesetzesnummer
10010353
Dokumentnummer
NOR12131850
alte Dokumentnummer
N8197336935J
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