§ 1.
(1) Bei der Handhabung der §§ 30 bis 33 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 ist das Ziel zu verfolgen, an der Donau und an ihren Zubringern einschließlich der Seitenkanäle alle jene Maßnahmen zu treffen, durch die eine Verbesserung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) herbeigeführt wird.
(2) Vor allem sind in jenen Gewässerabschnitten der Donau einschließlich des Donaukanals und der Grenzgewässer Salzach, Inn und March, die nach dem vierstufigen Gewässergütesystem eine Güteklasse III, III bis IV oder IV haben, die notwendigen wasserrechtlichen Anordnungen unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 WRG 1959 zu treffen, damit bis 31. Dezember 1982 die Gewässergüte auf Güteklasse II bis III verbessert wird. In jenen Gewässerabschnitten, die die Güteklasse II bis III haben, ist die Güteklasse II anzustreben. In Gewässerabschnitten mit Güteklasse II ist eine Verschlechterung dieser Güteklasse zu vermeiden. Wo die Donau oder einer ihrer vorgenannten Zubringer aufgestaut wird, ist die Güteklasse II anzustreben. Über den Stand der Gewässergüteverhältnisse und über das System der Güteklassifizierung gibt der Wasserwirtschaftskataster gemäß § 59 WRG 1959 und gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1968, BGBl. Nr. 34/1969, mit den jeweiligen Gütebildern der Gewässer Aufschluß.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019
Gesetzesnummer
10010383
Dokumentnummer
NOR12132627
alte Dokumentnummer
N8197748300J
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