Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1.
Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Wäschewarenerzeuger (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Gesetzesnummer
20000218
Dokumentnummer
NOR40001803
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