§ 1 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

(Anm.: aus BGBl. Nr. 59/1952, zu BGBl. Nr. 250/1947)

§ 1.

(1) Wer auf Grund des § 7 der Verordnung vom 23. Dezember 1945, BGBl. Nr. 1 aus 1945, die Bewilligung erhalten hat, über Sperrguthaben (§ 8 Abs. 2 Währungsschutzgesetz) zu verfügen, ist, wenn die Ermächtigung mit der Auflage verbunden war, den Betrag ganz oder zum Teil wieder auf das Sperrkonto einzuzahlen, oder mit der Auflage, ihn der künftigen Regelung der Sperrkonten zu unterwerfen, verpflichtet, den Betrag, über den er verfügt hat, bei dem Kreditinstitut, bei der sein Guthaben bestanden hat, zugunsten des Bundesschatzes wieder zu erlegen. Das Bundesministerium für Finanzen kann ein anderes Kreditinstitut als Erlagstelle bestimmen.

(2) Ist der Betrag dem Konto(Sparbuch)inhaber zugunsten einer dritten Person freigegeben worden, so haftet diese für den Wiedererlag mit ihm zu ungeteilter Hand.

(3) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 erlegten Beträge in sinngemäßer Anwendung des § 22 des Währungsschutzgesetzes an den Bundesschatz abzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann in rücksichtswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

BGBl. Nr. 1/1945, Kontoinhaber, Sparbuchinhaber

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12160394

alte Dokumentnummer

N3194728425L

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