§ 1 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

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