Pauschalvergütung
§ 1.
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2017 und die folgenden Kalenderjahre mit 38 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020
Gesetzesnummer
20010034
Dokumentnummer
NOR40198856
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