§ 1 VwG-PauschVgtV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Pauschalvergütung

§ 1.

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2017 und die folgenden Kalenderjahre mit 38 000 Euro jährlich festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020

Gesetzesnummer

20010034

Dokumentnummer

NOR40198856

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