Pauschalvergütung
§ 1.
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre mit 31 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
20009492
Dokumentnummer
NOR40180343
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