§ 1 VwG-PauschVgtV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Pauschalvergütung

§ 1.

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre mit 31 000 Euro jährlich festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

20009492

Dokumentnummer

NOR40180343

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