§ 1 Vulkanisierung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Lehrberuf in der Vulkanisationstechnik

§ 1

(1) In der Vulkanisationstechnik ist der Lehrberuf Vulkanisierung mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vulkaniseur oder Vulkaniseurin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

NOR40000667

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