Lehrberuf in der Vulkanisationstechnik
§ 1
(1) In der Vulkanisationstechnik ist der Lehrberuf Vulkanisierung mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vulkaniseur oder Vulkaniseurin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000067
Dokumentnummer
NOR40000667
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