§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
20012379
Dokumentnummer
NOR40256372
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