§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2024
Gesetzesnummer
20012371
Dokumentnummer
NOR40256026
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