§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2022

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023

Gesetzesnummer

20012025

Dokumentnummer

NOR40247225

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