§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Republik Slowenien und Ungarn

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2021

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 12. Mai 2021, 00.00 Uhr, bis 11. November 2021, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

20011529

Dokumentnummer

NOR40233222

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