§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen
- 1. zur Tschechischen Republik und
- 2. zur Slowakischen Republik
jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011439
Dokumentnummer
NOR40229914
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