§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit während Veranstaltungen im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs dürfen
- 1. in der Zeit von 9. Juli 2018, 00.00 Uhr, bis 13. Juli 2018, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen vom Bundesland Tirol zur Bundesrepublik Deutschland sowie vom Bundesland Tirol mit Ausnahme des Bezirks Lienz zur Italienischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser und die Binnengrenzen im Verkehr in der Luft am Flughafen Innsbruck, und
- 2. in der Zeit von 17. September 2018, 00.00 Uhr, bis 21. September 2018, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen von den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich zur Bundesrepublik Deutschland sowie vom Bundesland Kärnten und vom Bezirk Lienz des Bundeslandes Tirol zur Italienischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser und die Binnengrenzen im Verkehr in der Luft am Flughafen Salzburg
- nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Gesetzesnummer
20010236
Dokumentnummer
NOR40204450
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