Vorschrift
§ 1.
(1) Zu dieser Prüfung sind Personen zuzulassen, die im Bundesdienst stehen, wenn sie den Voraussetzungen der Anlage 2, Punkt 2, Abs. 1 der Verordnung vom 18. März 1927, BGBl. Nr. 87 (jetzt: Anlage 2, Punkt 2, Abs. 1, erster Halbsatz, Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948), entsprechen und eine zufriedenstellende Praxis von mindestens sechs Monaten im Dienstzweig nachweisen.
(2) Der im Abs. 1 vorgeschriebene Nachweis ist durch eine Bestätigung des Vorstandes der Dienststelle, bei der die Praxis abgelegt wurde, zu erbringen.
Schlagworte
Vorgesetzter
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008208
Dokumentnummer
NOR12095196
alte Dokumentnummer
N6196515631S
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