§ 1 VorlSV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1999

§ 1

Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 22 der Verwaltungsformularverordnung, BGBl. II Nr. 508/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

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