§ 1 Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2020

§ 1.

(1) OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die nicht CE-gekennzeichnet sind, dürfen in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn der Verantwortliche für das Inverkehrbringen bestätigt, dass die einschlägigen Normen eingehalten werden oder bei Nichteinhaltung dieser ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet.

(2) Die Verantwortlichen für das Inverkehrbringen haben im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen zu bestätigen und diese Bestätigung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu übermitteln.

Schlagworte

Sicherheitsniveau

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Gesetzesnummer

20011279

Dokumentnummer

NOR40226514

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