Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Verwendung, die Herstellung und das Inverkehrsetzen vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe unabhängig davon, ob sie als Reinstoffe, als Zubereitungen mehrerer vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder in Zubereitungen mit anderen Stoffen vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010614
Dokumentnummer
NOR12135146
alte Dokumentnummer
N8199012056J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)