§ 1 VMV

Alte FassungIn Kraft seit 02.5.2005

1. Hauptstück

Ad-hoc-Meldungen

1. Abschnitt

Veröffentlichung Inhalt der Veröffentlichung

§ 1.

(1) Eine Veröffentlichung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:

  1. 1. Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
  1. a) die deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc-Meldung“ und
  2. b) als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,

    zu enthalten.

  1. 2. Der Text der Veröffentlichung hat
  1. a) die Firma des Emittenten,
  2. b) die Anschrift des Emittenten,
  3. c) die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der vom Emittenten an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, sowie die Börsen und Handelssegmente, für die solche Zulassungen bestehen oder beantragt wurden,
  4. d) die zu veröffentlichende Insider-Information und
  5. e) das Datum des Eintritts jener Umstände, die der Insider-Information zugrunde liegen,

    zu enthalten.

(2) Emittenten, die mehr als fünf Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegeben haben, müssen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen nur die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) ihrer dem Emissionsvolumen nach fünf größten Schuldverschreibungen und einen Hinweis auf alle Börsen und Handelssegmente, für die Zulassungen von Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat bestehen oder beantragt wurden, angeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063694

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