§ 1 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

1. Abschnitt

Vollzugsgebühr Gebührenpflicht

§ 1.

(1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

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