1. Abschnitt: Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.
(3) Abtragungsmaßnahmen sind als geringfügig anzusehen, wenn sie im Zuge von Zu- und Umbauten oder einer Änderung von Sicherheitsbauteilen erfolgen oder sich auf nicht betriebsnotwendige Teile der Seilbahninfrastruktur beziehen.
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