§ 1 VgBSeil 2006

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2006

1. Abschnitt: Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.

(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.

(3) Abtragungsmaßnahmen sind als geringfügig anzusehen, wenn sie im Zuge von Zu- und Umbauten oder einer Änderung von Sicherheitsbauteilen erfolgen oder sich auf nicht betriebsnotwendige Teile der Seilbahninfrastruktur beziehen.

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