§ 1 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012943

Dokumentnummer

NOR40271337

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)