Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
§ 1.
(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:
- 1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,
- 2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,
- 3. im Wege des elektronischen Aktes oder
- 4. mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
(2) Werden mit einem Schriftsatz mehrere Beilagen vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (§ 19 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016) zu versehen.
(3) Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer von der Bundesministerin für Justiz auf der Websitewww.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 3) entsprechen.
(4) Hat die Übermittlungsstelle (Abs. 3) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.
(5) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, findet sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20008352
Dokumentnummer
NOR40186182
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