Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich.
Schlagworte
Maulseuche
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20012865
Dokumentnummer
NOR40269046
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