Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 40/2021).
§ 1.
(1) Die in derAnlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2020 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
(2) DieAnlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
(3) In derAnlage entspricht die Bezeichnung der Münzen der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.
(4) Ist eine Münze nicht in derAnlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20011003
Dokumentnummer
NOR40220964
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