§ 1.
(1) Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung sind Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist.
(2) Solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtsarzte der politischen Behörde.
(3) Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung; desgleichen müssen sie im Sinne der Ministerialverordnung vom 30. August 1916, R. G. Bl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung einholen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 277/1916
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10010180
Dokumentnummer
NOR12129148
alte Dokumentnummer
N8191937399L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)