§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2012

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2025

§ 1.

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen, die unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20008020

Dokumentnummer

NOR40142822

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