§ 1 Verteilung der Ertragsanteile im Finanzausgleichsgesetz 2008 für 2008 - 2010

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Zu § 9 Abs. 1 FAG 2008

Zu § 9 Abs. 1 FAG 2008

§ 1.

Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Stiftungseingangssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem

Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Im Jahr 2008: 71,798 16,491 11,711

In den Jahren 2009 und 2010: 67,765 20,524 11,711

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20006021

Dokumentnummer

NOR40101801

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