§ 1 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)

I. ABSCHNITT Geltungsbereich und Grundsätze

§ 1.

(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland

  1. 1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller),
  2. 2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur),
  3. 3. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker),
  4. 4. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
  5. 5. Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).

(2) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, daß sie den grundsätzlichen Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.

(3) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig:

  1. 1. 600 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1998;
  2. 2. 250 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1999;
  3. 3. 100 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 2001.

(4) Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

Schlagworte

Gebrauch

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015970

alte Dokumentnummer

N1199658835J

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