Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.
§ 1.
(1) Der Dienstplan der Omnibuslenker und der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung umfaßt eine Wochendienstzeit, die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit. Das Ausmaß der Verlängerung darf die Differenz zwischen der im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehenen Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben erforderlichen Zeit zuzüglich der im Sinne des Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten nicht überschreiten.
(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort, wobei im Dienstort Zeiten bis zur Dauer von einer Stunde zur Gänze, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.
(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Wendezeiten bleiben für die Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.
(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des Bediensteten liegt.
(5) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet, sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.
(6) Soweit für die im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine günstigere als die sich aus Abs. 1 ergebende Regelung für die Anrechenbarkeit auswärtiger Wendezeiten auf die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit besteht, bleibt diese Regelung in Geltung.
Schlagworte
verlängerter Dienstplan
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008511
Dokumentnummer
NOR12099887
alte Dokumentnummer
N61982116130
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