§ 1.
Die Gewährung von Förderungen auf Grund von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen setzt voraus, daß unbeschadet sonstiger festgelegter Voraussetzungen bei der Bewirtschaftung des Betriebes unter Bedachtnahme auf das Ziel und den Gegenstand der Maßnahme ökologische Mindestkriterien erfüllt werden, soweit sie nicht Gegenstand der Förderungsmaßnahme sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010929
Dokumentnummer
NOR12138998
alte Dokumentnummer
N8199552308J
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