§ 1 Verordnung über ökologische Mindestkriterien für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 1.

Die Gewährung von Förderungen auf Grund von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen setzt voraus, daß unbeschadet sonstiger festgelegter Voraussetzungen bei der Bewirtschaftung des Betriebes unter Bedachtnahme auf das Ziel und den Gegenstand der Maßnahme ökologische Mindestkriterien erfüllt werden, soweit sie nicht Gegenstand der Förderungsmaßnahme sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010929

Dokumentnummer

NOR12138998

alte Dokumentnummer

N8199552308J

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