§ 1 Verordnung über Honig

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1994

§ 1.

Die Absätze 1 bis 7 samt Anlage des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 3 (Honig) werden als Verordnung erlassen.

Sie lauten:

(1) Honig ist der von Honigbienen aus den Nektarien der Blüten oder aus von lebenden Pflanzenteilen stammenden oder sich auf diesen befindlichen Sekreten gewisser Insektenarten gesammelte süße Stoff, der von diesen Bienen verarbeitet, durch arteigene Stoffe bereichert, in Waben aufgespeichert und gereift wurde. Er weist einen spezifischen, aromatischen Geruch und Geschmack auf. Seine Farbe, Geschmack und Aroma ist nach Herkunft, Erntezeit, Gewinnungsart und klimatischen Einflüssen sehr verschieden und wechselt von fast farblos über verschiedene gelbe, grüne und braune, manchmal auch rote Farbtöne bis nahezu schwarz. Er kann flüssig, dickflüssig oder kristallisiert sein.

(2) Honig ist im wesentlichen eine konzentrierte Lösung verschiedener Zuckerarten. Sein Gesamtzuckergehalt liegt im allgemeinen bei 70%, wovon der größte Teil aus Glukose und Fruktose besteht. Die Glukose kristallisiert bei längerem Stehen des Honigs aus („kandiert“), die Fruktose bleibt in Lösung. Daneben enthält Honig unter anderem Saccharose, Melezitose, dextrinartige Körper, Eiweiß, Fermente, organische Säuren, Mineralstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe und geringe Mengen von Pollenkörnern, Wachsteilchen, Pilzen, Algen, Hefen und andere von der Gewinnung herrührende feste Teilchen.

Bei der Honiggewinnung ist vor allem darauf zu achten, daß die ursprüngliche Beschaffenheit und Zusammensetzung (Aroma, Fermentgehalt) des Honigs nicht leidet und daß der gewonnene Honig möglichst wenig Fremdkörper enthält. Um Wachsteilchen und Fremdkörper zu entfernen, wird Honig mitunter durch Abseien, gegebenenfalls unter Anwendung gelinder Wärme (unter 45 ºC), geklärt.

(3) Honigarten werden im wesentlichen unterschieden nach

  1. 1. Herkunft
  1. a) Blütenhonig:

    der vorwiegend aus den Nektariensäften von Blüten stammende Honig;

  1. b) Honigtauhonig:

    der vorwiegend aus dem Honigtau von Laubpflanzen (Blatthonig) oder Nadelbäumen (Koniferenhonig) stammende Honig.

  1. 2. Art der Gewinnung oder Zusammensetzung
  1. a) Waben- oder Scheibenhonig:

    der von den Bienen in von ihnen frisch erbauten Waben bereitete, noch in den verdeckelten, brutfreien Zellen befindliche und in ganzen Waben oder in Wabenstücken in Verkehr gebrachte Honig;

  1. b) Honig mit Wabenteilen:

    der zumindest ein Wabenstück enthaltende Honig;

  1. c) Tropfhonig:

    der durch Ausfließenlassen des Honigs aus den entdeckelten, brutfreien Waben ohne Anwendung irgendwelcher Hilfsmittel gewonnene Honig;

  1. d) Schleuderhonig:

    der durch Ausschleudern der entdeckelten, brutfreien Waben mittels Zentrifuge gewonnene Honig;

  1. e) Preßhonig:

    der durch Auspressen der brutfreien Waben ohne Anwendung von Wärme oder mit geringer Erwärmung gewonnene Honig.

  1. 3. dem Verwendungszweck
  1. a) Honig:

    zum unmittelbaren Genuß bestimmter Honig;

  1. b) Back- oder Industriehonig:

    zur Weiterverarbeitung bestimmter Honig.

(4) a) Die Bezeichnung „Honig“, auch in Wortverbindungen, ist dem im Abs. 1 definierten Erzeugnis vorbehalten. Ausgenommen davon darf die Bezeichnung anderer Erzeugnisse durch das Wort „Honig“ ergänzt werden, wenn sie Honig in wertbestimmender Menge enthalten und mit Honig nicht verwechselt werden können (zB Honigkaramellen, Honigkuchen).

b) Die in Abs. 3 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten.

(5) Die Bezeichnung „Honig“ oder eine der in Abs. 3 genannten Bezeichnungen dürfen unter anderem ergänzt werden durch

  1. a) eine Angabe betreffend die Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, wenn das Erzeugnis überwiegend der angegebenen Herkunft entstammt und wenn es deren organoleptische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist;
  2. b) einen territorialen, regionalen oder topographischen (zB Wald, Heide, Almen) Namen, wenn das Erzeugnis insgesamt der angegebenen Herkunft entstammt.

(6) Dem Honig, der als solcher in Verkehr gebracht wird, dürfen weder Stoffe zugesetzt, noch honigeigene Bestandteile entzogen werden.

(7) Honig hat den Anforderungen der Anlage zu entsprechen und darf

  1. a) keinerlei Stoffe in einer solchen Menge enthalten, daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können;
  2. b) abgesehen von unvermeidbaren geringen Mengen keine organischen und anorganischen Verunreinigungen wie Insekten und Insektenteile, Brut, Schimmel oder Sandkörner enthalten;
  3. c) keinen artfremden Geruch oder Geschmack aufweisen;
  4. d) nicht in Gärung oder Schäumen übergegangen sein;
  5. e) nicht so stark erhitzt worden sein, daß seine natürlichen Enzyme zerstört oder stark geschwächt sind;
  6. f) hinsichtlich seines Säuregrades nicht künstlich verändert worden sein.

    Lit. c, d und e sowie Z 7 der Anlage gelten nicht für „Backhonig“ oder „Industriehonig“, der jedoch genußtauglich sein muß.

Schlagworte

Wabenhonig, Backhonig

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10010846

Dokumentnummer

NOR12138025

alte Dokumentnummer

N8199443142J

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