§ 1.
(1) Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik genannten öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung in den in der zweiten Rubrik dieser Anlage angeführten Lehrberufen.
(2) Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder Semester) der Schulen gemäß Abs. 1 ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10006801
Dokumentnummer
NOR12074224
alte Dokumentnummer
N51985182080
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